Mieten & Stadtentwicklung

Beschluss | Für eine wirklich soziale Stadt – Mietsteigerungen begrenzen, Wohnungsbestand ausweiten

By 30. April 2010Juli 13th, 2016No Comments
beschlossen auf der 1. ordentlichen Landesmitliederversammlung am 30. April 2010

Berlin ist eine MieterInnenstadt. Allen Umwandlungstendenzen zum Trotz leben über 85% der Berlinerinnen und Berliner in einer Mietwohnung. Doch zur Zeit ist eine bedenkliche Entwicklung auf dem Berliner Wohnungsmarkt zu beobachten. In den begehrten Innenstadtlagen, also innerhalb des S-Bahn-Rings, wird es zunehmend schwierig, Wohnraum zu finden und zu erhalten, der auch für Studierende, Erwerbslose und junge Familien mit geringem Einkommen bezahlbar ist. Alteingesessene wie zugezogene MieterInnen dieser Gebiete sind in den letzten Jahren häufig mit der Situation konfrontiert, die Mietbelastung nicht mehr tragen zu können – spätestens nach der nächsten Mieterhöhung!

Da diese Entwicklung in der Regel ganze Quartiere betrifft, bleibt den Betroffenen nur ein Umzug in günstigere Stadtgebiete, sofern sie sich nicht in Bezug auf die Größe oder den allgemeinen Zustand der Wohnung massiv einschränken wollen. Dies trifft vor Allem jene, die strukturell bereits benachteiligt sind: Arbeitslose, Geringverdienende, MitgrantInnen, Studierende und
„LebenskünstlerInnen“ jeder Art. Diese Gruppen sind im besonderen Maße von einer guten sozialen Infrastruktur abhängig und laufen Gefahr, durch den Wegzug aus ihren angestammten Quartieren die Chance auf Arbeit und Bildung vollends zu verlieren. Dadurch entstehen neue „Problemkieze“, andere geraten immer weiter in Bedrängnis – eine Spaltung der Stadt, Segregation
ist die Folge!

Der Vergleich mit anderen Städten, wie er oft angeführt wird – „in Berlin sind die Mieten immer noch viel niedriger“ – erweist sich schon nach kurzer Betrachtung als wenig sinnvoll. Es ist vollkommen absurd, die absolute Höhe der Mieten zu betrachten, da die Einkommen in Berlin ebenfalls unter dem Durchschnitt, vor allem weit unter denen liegen, die in anderen Großstädten
wie Köln, München oder Hamburg gezahlt werden. Es ist dringend notwendig, die Mietbelastungsquote zu berücksichtigen, das heißt den Anteil der Bruttokaltmiete am gesamten Nettohaushaltseinkommen. Die Mietbelastung ist in Berlin von unter 20 Prozent Anfang der 1990er Jahre auf heute über 28 Prozent gestiegen. In Mitte erreicht die Belastung bereits 33,5 Prozent des
Haushaltseinkommens, in Friedrichshain-Kreuzberg sogar 35 Prozent. Für ihre Warmmiete müssen Haushalte mit unterdurchschnittlichen Einkommen bereits zwischen 35 und 45 Prozent ihres Nettohaushaltseinkommens ausgeben. Dies ist deutlich mehr als in westdeutschen Großstädten und sprengt überdies häufig die Möglichkeiten der Betroffenen. Der Berliner Wohnungsmarkt steht, besonders in Gebieten hoher Nachfrage, unter einem starken Renditedruck. Durch den Wandel der EigentümerInnenstruktur, das heißt dem Verkauf von Wohnungen und Häusern durch private BesitzerInnen oder gar das Land Berlin an (häufig internationale) Immobiliengesellschaften, die die Erhaltung eines Kiezes in seiner vormaligen Beschaffenheit gar nicht anstreben, hat sich insbesondere ab den 1990er Jahren die Tendenz zur Fokussierung auf Profit bei Mietimmobilien verstärkt. In den attraktiven Innenstadtlagen hat sich Wohnraum so zur Ware entwickelt, die dem ökonomischen Druck von Angebot und Nachfrage in besonderem Maße unterliegt. In den meisten Fällen handeln VermieterInnen, die in Folge dieser Entwicklung hohe und teilweise überzogene Mietforderungen stellen, rechtlich korrekt. Die bestehende Mietgesetzgebung gesteht ihnen Mietsteigerungen in hohem Maße zu:

  • Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um insgesamt 20% steigen, sofern sie dann die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel) nicht überschreitet, ohne dass die Mietsteigerung darüber hinaus begründet werden muss. Eine Verbesserung des Wohnraums durch den/die VermieterIn ist nicht erforderlich.
  • Im Falle einer Neuvermietung muss sich die Miethöhe weder an der bisherigen Miete noch am Mietspiegel orientieren, da der Berliner Wohnungsmarkt aufgrund vieler Leerstände als entspannt gilt. Dies bedeutet, dass Mietsteigerungen von bis zu 50% möglich und in einzelnen Quartieren bereits der Regelfall sind. Eine Kappungsgrenze oder eine Miethöhenbegrenzung durch einen Mietspiegel gilt bei dieser Form der Mieterhöhung nicht. Anders als bei einer Anpassung an die ortsübliche Miete ist auch eine Zustimmung des Mieters zur Modernisierungs-Mieterhöhung nicht erforderlich.
  • Bei Sanierungen oder Modernisierungen können 11% der Kosten jährlich auf die Miete umgelegt werden, sodass nach gut neun Jahren der gesamte Betrag abgeschrieben ist. Trotzdem können diese 11 % weiterhin unbegrenzt auf die Miete aufgeschlagen werden. Aus unserer Sicht ist es nicht nachvollziehbar, dass Wohnraum in diesem Maße zur Profitsteigerung
    genutzt werden kann. Die vermieterInnenfreundliche Gesetzgebung, wie sie derzeit besteht, legitimiert einen Prozess, der mit der zunehmenden Verdrängung jener einhergeht, die nach der ersten oder zweiten Mieterhöhung nicht mehr in der Lage sind, den Mietzins zu zahlen. Von einem Wegzug der bestehenden MieterInnenschaft profitiert der/die VermieterIn allerdings zusätzlich, denn bei Abschluss eines neuen Mietvertrags kann er/sie die Miethöhe frei wählen und orientiert
    sich lediglich an der Nachfrage. In Gebieten, die von Wegzug geprägt sind, nehmen VermieterInnen diese Möglichkeit selten in diesem Maße war, wohl aber in Quartieren mit erhöhtem Zuzug.

Für uns steht fest:
Mieterhöhungen ohne Begründung, ohne Verbesserung des Wohnraums oder einzig auf Grund von Vertragsneuabschlüssen dürfen über einen angemessenen Betrag (z.B. Inflationsausgleich) nicht hinausgehen, damit es weiterhin allen gesellschaftlichen Gruppen möglich ist, im Innenstadtbereich zu leben – auch, wenn ihr Kiez als „hip“ oder angesagt gilt und in Folge dessen einer hohen Nachfrage unterliegt.

Die GRÜNE JUGEND Berlin fordert deshalb:

  • Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverträgen dürfen einzig einem Inflationsausgleich dienen und sind in Folge dessen auch auf die durchschnittliche Inflationsrate zu begrenzen, das heißt innerhalb von drei Jahren auf sechs bis neun Prozent.
  • Im Falle einer Neuvermietung ist die Mieterhöhung auf den Mittelwert des bestehenden Mietspiegels zu begrenzen.
  • Bei Sanierungen oder Modernisierungen ist die Dauer der Umlage auf die Miete an die Dauer der Abschreibung, sowie einer angemessenen Verzinsung des eingebrachten Kapitals, zu binden. Es sind nur Modernisierungen abschreibungswürdig, die einer energetischen Optimierung und/oder der Anpassung der Wohnraumqualität an einen allgemeinen Durchschnitt dienen; nicht jedoch so genannte Luxussanierungen. Es ist ein Kriterienkatalog zu erstellen, der diese Unterscheidung präzisiert. Energetische Gebäudesanierungen sind notwendig, dürfen aber nicht zu übermäßigen Mieterhöhungen für finanzschwache MieterInnen führen, die weitere Verdrängungen zur Folge haben könnten. Es müssen Möglichkeiten wie zum Beispiel das Klimawohngeld geprüft werden, um solche MieterInnen zu unterstützen.
  • Der landeseigene Wohnungsbestand soll, insbesondere in jenen Kiezen, die unter einem zunehmenden Verwertungsdruck leiden, ausgeweitet werden. Diese Investition kann in Bezug auf die Mietpreisentwicklung dämpfend wirken und mittels Mietbelegungsplänen die Erhaltung der Sozialstruktur unterstützen. Dies setzt voraus, dass etwaige Renditeerwartungen seitens der Wohnungsbaugesellschaften zugunsten der Schaffung und Erhaltung günstigen, aber qualitativ hochwertigen Lebensraums für einkommensschwache Gruppen angepasst und zurückgestellt werden.